BIV Hartberg
Berufsreifeprüfung – BIV Hartberg
An der Bundeshandelsakademie Hartberg ist eine Berufsreifeprüfungskommission (Prüfungskommission nach dem Lehrplan der Handelsakademie) eingerichtet.
Alle Kandidaten werden gebeten, vor Kontaktaufnahme die hier angeführten Erläuterungen genau durchzulesen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die BHAK Hartberg, office@bhak-hartberg.at oder Tel. 05 0248060.
Die Berufsreifeprüfung (BRP) ist eine Externistenprüfung. Es gelten daher grundsätzlich die Vorschriften über Externistenprüfungen (§ 42 SchUG und die Externistenprüfungsverordnung i. d. g. F.), es sei denn, das Bundesgesetz über die BRP, BGBl. I Nr. 68/1997 i. d. g. F., enthält Sonderbestimmungen. Über die Zulassung zur BRP und die Anerkennung von Prüfungen als Teilprüfungen entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Zulassung zur Berufsreifeprüfung
Der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von § 1 Abs. 1 BRPG darf zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in § 1 Abs. 1 BRPG genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen angetreten werden. Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich unter sinngemäßer Anwendung des § 8a und des § 11 Abs. 1 BRPG auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Über die Zulassung zur BRP entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Bitte beachten Sie, dass Sie das Prüfungsgebiet „Fachbereich“ nur aus dem von Ihnen erlernten Beruf wählen können! Sollten Sie derzeit in einem anderen Beruf tätig sein, für den Sie sich zusätzliche spezielle Kenntnisse aneignen mussten, so müssen Sie diese bei der Zulassung zur Fachbereichsprüfung glaubhaft machen können. Umschulungswünsche oder geplante Bildungswege können bei der Zulassung nicht berücksichtigt werden.
Gemäß § 4 Abs. 5 BRPG ist nach der Zulassung zur BRP ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.
Ansuchen sind auf der Seite Downloads.
Zeugnisse bzw. Urkunden sind im Original und in Kopie bei der Abgabe des Ansuchens vorzulegen.
Der Inhalt des Ansuchens hat zu enthalten:
– den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 BRPG (Zeugnisse im Original und in Kopie!)
- Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
- Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,
- mindestens dreijährige mittlere Schule,
- mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,
- mindestens 30 Monate umfassende Schule nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch
- technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961,
- Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
- Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
- land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen
- Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,
- Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
- erfolgreicher Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der genannten Schularten;
– den Nachweis des Geburtsdatums (Kopie der Geburtsurkunde, bei Namenswechsel [Heirat etc.] ebenfalls in Kopie entsprechende Urkunde);
– die Angabe, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ schriftlich oder mündlich abgelegt wird (Die gewählte Prüfungsform gilt auch für eine allfällige Wiederholung dieser Teilprüfung);
– Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 BRPG können diese Angaben auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Zulassungswerber durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission.);
– gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b Abs. 1 und 2 BRPG (Unterlagen zur Anrechnung von Teilen der BRP);
– den beabsichtigten Zeitpunkt der abzulegenden Teilprüfung der BRP
Inhalt und Umfang der Berufsreifeprüfung
Die BRP umfasst folgende Teilprüfungen, die nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt werden können:
- Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule und eine mündliche Prüfung bestehend aus einer Präsentation der schriftlichen Klausurarbeit und Diskussion derselben;
- Mathematik bzw. Mathematik und angewandte Mathematik: eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
- Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule;
- Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau. Die Teilprüfung gemäß § 3 (1) Z 4 BRPG (Fachbereich) kann 1. auch über ein Thema abgelegt werden, das sowohl der beruflichen Tätigkeit des Prüfungskandidaten als auch dem Ausbildungsziel einer berufsbildenden höheren Schule zugeordnet werden kann, oder 2. an Stelle der fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit auch in Form einer projektorientierten Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) auf höherem Niveau abgelegt werden (Projektarbeit).
Die mündliche Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BRPG (Deutsch) entfällt für Prüfungskandidaten, welche die schriftliche Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 BRPG in Form einer projektorientierten Arbeit ablegen.
Die Prüfung gemäß § 3 (1) Z 3 (Lebende Fremdsprache) bzw. Z 4 BRPG (Fachbereich) entfällt für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung jene Meister-, Befähigungs- und sonstigen Prüfungen festgelegt, die diesen Anforderungen entsprechen.
Bitte beachten Sie, dass Sie das Prüfungsgebiet „Fachbereich“ nur aus dem von Ihnen erlernten Beruf wählen können! Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat per Erlass Listen herausgegeben, auf denen nachgelesen werden kann, für welche Ausbildungsart welcher Fachbereich in Frage kommt. Sollten Sie derzeit in einem anderen Beruf tätig sein, für den Sie sich zusätzliche spezielle Kenntnisse aneignen mussten, so müssen Sie diese bei der Zulassung zur Fachbereichsprüfung glaubhaft machen können. Umschulungswünsche oder geplante Bildungswege können bei der Zulassung nicht berücksichtigt werden.
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